Adoption

Nicht alle Paare haben das Glück, sich ihren Kinderwunsch auf natürlichem Wege erfüllen zu können. Wenn es mit der Familienplanung nicht wie erhofft klappt, hat dies meist unterschiedliche Gründe. Häufig erlaubt es der Gesundheitszustand der Mutter oder des Vaters nicht. Hormonelle Störungen, Funktionsstörungen oder eine Fehlfunktion der Geschlechtsorgane können dafür sorgen, dass Paare zu einem Umdenken in Punkto Nachwuchs gezwungen sind.

Der Weg zum Adoptivkind

Ein Leben ohne Kind ist für viele keine oder nur die allerletzte Option. Über eine Adoption besteht jedoch die Möglichkeit, den eigenen Kinderwunsch doch noch zu erfüllen und einem Kind ein liebevolles zu Hause zu bieten. Der Weg zum Adoptivkind ist jedoch lang und auch mit emotionalen Belastungen verbunden. Wer sich dafür entscheidet, ein Adoptionsverfahren in Gang zu setzen, der entscheidet sich nämlich für eine Achterbahnfahrt zwischen Vorfreude und Unsicherheit.

In Österreich gibt es weit mehr Familien, die ein Kind adoptieren möchten, als Kinder, die zur Adoption freigegeben wurden. Das ist einerseits natürlich positiv zu bewerten, da es auch bedeutet, dass der überwiegende Teil aller Eltern sich in der Lage sieht, ein Kind selbst zu versorgen und Unterstützungsnetzwerke für Familien in schwierigen Lebenssituationen gut funktionieren. Andererseits zeigt es jedoch auch, dass es immer mehr Paare mit einem unerfüllten Kinderwunsch konfrontiert sind.

Adoptionsrecht in Österreich

Paragraph 191 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBG) regelt das aktuell geltende Adoptionsrecht in Österreich. Demnach ist es eigenberechtigten Personen erlaubt, ein Kind zu adoptieren/an Kindesstatt anzunehmen. Wird ein Kind von zwei Personen adoptiert, sieht das Gesetz vor, dass beide miteinander verheiratet sein müssen. Ausnahmen von der Regel bestehen nur dann, wenn der Wunsch besteht, das leibliche Kind des Partners auch als eigenes anzunehmen. Das heißt jedoch nicht, dass nur Eheleute einen Antrag auf Adoption stellen dürfen. Es darf lediglich einer der beiden das Kind rechtlich gesehen annehmen. Paare, die in Lebensgemeinschaft leben und alleinstehende Personen, haben ebenso ein Recht auf Adoption. Die Verfahrenspraxis hat allerdings gezeigt, dass verheiratete Paare bessere Chancen auf eine gelungene Adoption haben, da der Gesetzgeber die Ehe als Basis für eine Adoption favorisiert.

Voraussetzungen

Vom rechtlichen Standpunkt gesehen ist eine Adoption ein Vertrag zwischen den Eltern, die die Annahme des Kindes beantragen und dem Kind selbst. Ist das Adoptivkind minderjährig, müssen die Eltern oder der gesetzliche Vormund der Adoption zustimmen. Der Vertrag ist erst dann gültig, also rechtskräftig, wenn er vom zuständigen Gericht bewilligt wird. Aufgabe des Gerichts ist es, sicherzustellen, dass die beantragenden Eltern ernsthafte Absichten und den innigen Wunsch haben, mit dem Kind eine Beziehung aufzubauen, die der einer Beziehung zwischen leiblichen Kindern und deren Eltern entspricht. Darüber hinaus müssen seitens der AntragstellerInnen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Leibliche Kinder, die sich bereits in der Familie befinden, dürfen durch die Adoption nicht gefährdet werden (z.B. in Punkto Erziehung oder Unterhalt).
  • Das 25. Lebensjahr gilt als Mindestalter für beide Antragsteller. Ein Höchstalter ist hingegen nicht vorgesehen.
  • Der Altersunterschied zwischen der Person, die den Antrag stellt, und dem Kind muss mindestens 16 Jahre betragen.
  • Grundsätzlich dürfen alleinstehende Personen, Paare in Lebensgemeinschaft und verheiratete Paare ein Kind adoptieren. Bevorzugt werden im Regelfall jedoch Eheleute.
  • Die Adoption muss einvernehmlich erfolgen.

Wer ein Kind bei sich aufnehmen will, der muss außerdem unter Beweis stellen, dass er alle gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ein intaktes Familienleben erfüllen kann. Dies wird in einem Verfahren vom zuständigen Jugendwohlfahrtsträger überprüft.

Adoptionsverfahren

Um ein Kind rechtmäßig adoptieren zu dürfen, ist von den potentiellen Eltern ein mehrteiliges Verfahren zu absolvieren. Der erste Schritt führt zum zuständigen Amt für Jugendwohlfahrt. Dort findet ein Informationsgespräch statt, in dem die Antragsteller über alle erforderlichen Schritte in Kenntnis gesetzt werden. Anschließend folgt das eigentliche Bewilligungsverfahren. Im Rahmen dessen wird geprüft, ob sich der Antragsteller/die Antragstellerin auch eignet, für das Kindeswohl zu sorgen. Folgende Bereiche werden beleuchtet:

  • Wirtschaftliche Situation (Einkommen)
  • Gesundheitszustand (Adoptivwerber müssen ärztliche Atteste vorlegen)
  • Unbescholtenheit (Strafregisterauszug)
  • Familiäre und soziale Faktoren
  • Wohnverhältnisse der Adoptivwerber

Außerdem müssen antragstellende Eltern einige Gespräche mit SozialarbeiterInnen und PsychologInnen führen. Die Absolvierung bestimmter Kurse, die zur fachlichen Vorbereitung auf die neue Situation dienen, ist ebenfalls vorgesehen. Das gesamte Eignungsverfahren nimmt im Schnitt 1 Jahr in Anspruch. Ergeht ein positiver Bescheid, müssen antragstellende Personen auf die Vermittlung eines Adoptivkindes warten, sofern es sich um eine geplante Adoption im Inland handelt. Bei einer Auslandsadoption sind zusätzliche Dokumente notwendig, die an das künftige Herkunftsland des Kindes übermittelt werden. Wie lange es dauert, bis einer Familie ein Adoptivkind vermittelt wird, lässt sich pauschal nicht sagen. Jedenfalls sollte mit mehreren Jahren gerechnet werden. Die Entscheidung, ob man das Kind annehmen will oder nicht, muss bei einer aktuellen Anfrage innerhalb weniger Stunden getroffen werden.

Formen der Adoption

Werden Kinder im Inland adoptiert, handelt es sich meist um Säuglinge, die die künftigen Eltern oft schon im Krankenhaus in Empfang nehmen können (Kinder, die im Ausland adoptiert werden, sind aufgrund nationaler Bestimmungen älter). Auf das erste Kennenlernen folgt eine Probezeit von 6 Monaten – diese wird Voradoptionspflege genannt. In dieser Zeit müssen sich die frischgebackenen Eltern bewähren, gleichzeitig haben die leiblichen Eltern aber auch Zeit, sich gegen die Freigabe des Kindes zu entscheiden. Spricht nach diesem Zeitraum jedoch nichts dagegen, erklärt das Gericht die Adoption für rechtskräftig. Wie viel über Herkunft des Kindes und die Adoptiveltern bekannt ist, hängt von der gewählten Adoptionsform ab (diese wird von der leiblichen Mutter festgelegt). Grundsätzlich unterscheidet man:

Inkognitoadoption

Von den Adoptiveltern sind gewisse Eckdaten wie Alter, Beruf, Anzahl der Kinder bekannt.Persönliche Details wie Name oder Adresse bleiben jedoch geheim.

Halb-offene Adoption

Die leiblichen Eltern haben keine Informationen darüber, von welcher Familie das Kind aufgenommen wurde. Auf Wunsch wird jedoch von der zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde Kontakt zwischen Adoptiveltern und leiblichen Eltern hergestellt. Persönliche Treffen oder loser Kontakt in Form von Briefen ist möglich.

Offene Adoption

Sowohl leibliche Eltern als auch Adoptiveltern sind bekannt. Der Kontakt zwischen Kind und leiblichen Eltern wird gewünscht oder aktiv gefördert.

Kosten

Das Adoptionsverfahren ist in Österreich kostenlos. Antragstellende Personen müssen jedoch für die vorbereitenden Seminare, Gerichtsgebühren und bei Auslandsadoptionen für die Übersetzung von Dokumenten bzw. für Reisekosten aufkommen.

Anlaufstellen und Beratung

Erste Informationen erhalten Interessenten beim zuständigen Jugendwohlfahrtsträger. Dieser ist in der Bezirkshauptmannschaft oder bei Statutarstädten im Magistrat angesiedelt. In der Bundeshauptstadt Wien ist das Amt für Jugend und Familie (MA 11) zuständig.

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Kommentare

Kommentar von Uwe Walter |

Vielen Dank für den informativen Beitrag. Wenn das adoptieren von Kinder unmöglich ist, kann unter Umständen auch eine künstliche Befruchtung in Frage kommen. Insbesondere bei Unfruchtbarkeit des Mannes kann das eine Möglichkeit sein.

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