Obsorge und Kindeswohl – Auszug aus dem österreichischen Familienrecht

Das Familienrecht regelt unterschiedliche Aspekte rund um das Zusammenleben von Ehepartnern, Eltern und Kindern. Das betrifft die Bereiche der Obsorge und Vaterschaft, ebenso wie Unterhaltsregelungen, Lebensgemeinschaften/Patchwork oder so genannte Pflegekindschaften. Wenn sich Eltern nun trennen, gilt es, die gemeinsame Obsorge weiterzuführen und alle Vereinbarungen für das Leben nach der Trennung/Scheidung zu treffen. Worauf du dabei achten solltest und welche rechtlichen Mittel für solche Situationen vorgesehen sind – wir klären auf.

Junge Mutter mit Baby

Gemeinsame Obsorge

Obsorge bedeutet im Grunde nichts anderes, als für ein Kind in allen Belangen zu sorgen, es zu erziehen, zu pflegen, zu fördern und darauf zu achten, dass sein Wohl (das Kindeswohl) nicht gefährdet ist. Bist du mit der Obsorge betraut, bedeutet das auch, dass du dein Kind gesetzlich vertreten und sein Vermögen verwalten musst.

Wenn Vater und Mutter verheiratet sind, fällt beiden die Obsorgepflicht für den Nachwuchs zu und zwar zu gleichen Teilen. Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes ledig, also nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet, dann hat sie die alleinige Obsorge. Es gibt allerdings die Möglichkeit, die gemeinsame Obsorge zu bestimmen. Viele Paare machen das direkt beim Standesamt, wenn sie die Geburt des Kindes melden.

Anerkannte Vaterschaft

Gut zu wissen: möchtest du dir die Obsorge mit dem Vater des Kindes teilen, dann muss er zuerst die Vaterschaft anerkennen. Er muss am Standesamt oder Magistrat persönlich erklären, dass er der Vater des gemeinsamen Kindes ist. Idealerweise erfolgt die Vaterschaftsanerkennung im Zuge der Beantragung der Geburtsurkunde.

Die elterliche Pflicht

Es erscheint uns selbstverständlich, uns um unsere Kinder zu kümmern, streng genommen ist es sogar unsere elterliche Pflicht. Geregelt ist das im ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch). Dort (§ 137) heißt es: (1) Eltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, gleich. (2) Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.

Einhaltung des Kindeswohls

Ebenso sieht das ABGB Bestimmungen in Hinblick auf das Kindeswohl vor. Eltern beziehungsweise obsorgeberechtigte Personen sind verpflichtet, die Einhaltung des Kindeswohls an erste Stelle zu setzen. Der Paragraf § 138 des ABGB umfasst einen Kriterienkatalog, der zur Beurteilung des Kindeswohls herangezogen wird. Es ist also beispielsweise die Verantwortung der Eltern, das Kind zu ernähren, ihm medizinische Versorgung zukommen zu lassen sowie ihm ein sicheres Heim zu bieten. Kinder sollen sowohl physisch als auch psychisch vor Gewalt und Beeinträchtigungen aller Art geschützt werden, ebenso umfasst das Kindeswohl Wertschätzung und Respekt im zwischenmenschlichen Umgang.

Sorgerecht

Das Familienrecht ist eine sehr komplexe Angelegenheit. Die Schwierigkeit besteht darin, dass entsprechende Gesetze bis in die Privatsphäre des Individuums reichen müssen, ohne das Familienleben über die Maßen zu regulieren. Notwendig wird das vor allem, wenn es zu einer Trennung der beiden Elternteile kommt. Dann muss festgesetzt werden, ob Vater und Mutter weiterhin die gemeinsame Obsorge wahrnehmen oder ob einem Elternteil die alleinige Obsorge zugesprochen wird. Rein faktisch gesehen gilt die gemeinsame Obsorge nach einer Trennung/Scheidung weiterhin, in der Praxis wird aber vielfach vor Gericht um das Sorgerecht verhandelt.

Regelmäßiger Kontakt zu den Eltern

Ziel sollte es stets sein, dass dem Kind/den Kindern die Möglichkeit gegeben wird, zu beiden Elternteilen regelmäßigen Kontakt zu pflegen. Das wurde auch 2013 im Zuge einer Familienrechtsnovelle festgelegt. Zudem ist bei einer Obsorgeregelung auch immer das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen. Soweit die Theorie. An Familiengerichten und in Beratungsstellen weiß man, dass dies allerdings nicht so leicht umzusetzen ist. Häufig gibt es zwischen den Ex-PartnerInnen keine ausreichende Gesprächsbasis mehr, mindestens genau so oft sind finanzielle Anliegen (Stichwort Unterhalt) potenzielle Streitthemen. Kommt es zur Trennung, müssen Mutter und Vater sich auch darauf einigen, wo die Kinder künftig den Großteil ihrer Zeit verbringen werden („hauptsächlicher Aufenthalt)“.

Doppelresidenzen

Derzeit wird in diesem Zusammenhang das Modell der sogenannten „Doppelresidenzen“ diskutiert. Das bedeutet, dass Kinder nach einer Trennung zwei quasi gleichberechtigte Wohnsitze haben können. Dies erfordert jedoch eine Anpassung der Unterhaltszahlungen. Jener Elternteil, bei dem sich die Kinder NICHT hauptsächlich aufhalten, ist bislang verpflichtet, Unterhalt zu leisten. Mit der Einführung der „Doppelresidenzen“ würden sich auch die Unterhaltsverpflichtungen ändern. Kritiker befürchten eine finanzielle Schlechterstellung jener Mütter, bei denen die Kinder nach einer Trennung leben. Die Lobby der Väter hingegen spricht sich für dieses Modell aus, da Väter so die Möglichkeit erhalten würden, ihre Kinder stärker in den Alltag einzubinden bzw. einen gemeinsamen Alltag zu etablieren.

Kontaktrecht

Wie funktioniert das mit der Obsorge nach einer Scheidung nun in der Praxis? Die Auflösung einer Ehe muss vor Gericht vollzogen werden, ebenso werden dort die Obsorgeregelungen vereinbart. Idealerweise können sich die künftigen Ex-Partner bereits im Vorfeld auf eine Vorgehensweise einigen, die sie anschließend dem Gericht vorlegen. Gehen wir nun also davon aus, dass beide Elternteile entscheiden, die Kinder sollen hauptsächlich bei der Mutter leben, damit sie ihr vertrautes Umfeld nicht verlassen müssen. Dann trifft die Mutter alle alltäglichen Entscheidungen. Sie betreut die Kinder, unterstützt in der Schule, organisiert Kindergarten und Babysitter, pflegt im Krankheitsfall und vertritt ihre Kinder nach außen.

All dies geschieht in Absprache mit dem Vater der Kinder, dem ein Kontaktrecht für bestimmte Zeiten eingeräumt wird. Dieses inkludiert ebenfalls Alltags- und Freizeitangelegenheiten. Das bedeutet also, dass der Vater die Möglichkeit haben soll, Kontakt mit den Kindern zu pflegen (auf einer regelmäßigen Basis). Wenn sich die Kinder beim Vater aufhalten, ist er der gesetzliche Vertreter. Außerdem wäre in diesem Fall die Mutter verpflichtet, den Vater über „wesentliche Maßnahmen“, beispielsweise eine Verlegung des Wohnortes, zu verständigen.

Das Wohl des Kindes im Vordergrund

Die Erfahrung zeigt leider, dass derartige Ideal-Situationen selten sind. Streitereien und Verletzungen, die der Trennung vorangegangen sind, können das Verhältnis zwischen den beiden mit der Obsorge betrauten Parteien stark beeinträchtigen. Fehlt die Gesprächsbereitschaft, ist es ungleich schwieriger, eine Lösung zu finden, die allen Beteiligten gerecht wird. FamilienberaterInnen zufolge kann es in solche Situation hilfreich sein, Persönliches auszublenden und nur das Wohl der gemeinsamen Kinder im Blick zu behalten. Aber auch das gelingt nicht immer.

Sorgerechtsverfahren

Kommt es trotz aller Bemühungen zu Obsorgestreitigkeiten, ist das Einschreiten des Gerichts gefragt. Ein Richter/eine Richterin muss dann im Rahmen eines Obsorgeverfahrens entscheiden, bei wem die Kinder hauptsächlich leben sollen, wie viel Unterhalt geleistet werden muss, wie die Ferienzeiten aufgeteilt werden und so weiter. In diesem Zusammenhang gibt es die Option eine „Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung“ zu vereinbaren. Das ist sozusagen eine Probezeit für die vom Gericht angeordnete Obsorgeregelung. Die Phase dauert sechs Monate und kann bei Bedarf verlängert werden.

Erst wenn dieser „Probelauf“ beendet ist, entscheidet das Gericht endgültig. Die „Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung“ soll gewissermaßen ein Instrument der Mediation sein, eine Möglichkeit in gesichertem Rahmen doch zu einer einvernehmlichen Lösung zu finden. Laut eines Berichtes des Rechnungshofes von 2017 kommt diese Probezeit jedoch selten zum Einsatz. 2015 wurde sie beispielsweise nur 62 Mal verordnet.

Tipp: ein Sorgerechtsverfahren kann für alle Beteiligten sehr belastend sein. Daher gibt es seit 2014 eine Familiengerichtshilfe an allen österreichischen Gerichten. Psychologinnen/Psychologen und Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern unterstützen die RichterInnen; dadurch können gewisse Verfahren erheblich beschleunigt werden.

Beratungsstellen

Wenn in deiner Familie eine Trennung bevorsteht oder eine Scheidung bereits beschlossen ist, dann empfehlen wir dir, professionelle Unterstützung anzunehmen. Familien- oder Frauenberatungsstellen sind darauf spezialisiert, in diesen schwierigen Situationen für Klarheit zu sorgen. Du wirst über Rechte und Pflichten aufgeklärt und gegebenenfalls auch bei einem Sorgerechtsverfahren begleitet. Zusätzlich gibt es auch die Möglichkeit der sogenannten Familienmediation. Entsprechend spezialisierte MediatorInnen findest du in jedem Bundesland. Sie können helfen, Lösungen in Sorgerechtsstreitigkeiten, Unterhaltsfragen oder bei der Vermögensaufteilung zu finden.

Eine Novelle im Kindschafts- und Namensrechtsänderungs-Gesetz 2013 hat außerdem die verpflichtende Elternberatung festgelegt. Wenn sich zwei Partner, die gemeinsame minderjährige Kinder haben, auf eine einvernehmliche Trennung einigen können, müssen sie sich von einer „geeigneten Person oder Einrichtung“ beraten lassen. Ziel dieser Vorschrift ist es, das Kindeswohl stärker in den Fokus zu richten und offene Fragen der Alltagsorganisation zu klären.

Eine Liste der knapp 400 Familienberatungsstellen in Österreich findest du unter https://www.familienberatung.gv.at.

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